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Pres­se­ko­dex

Vom Deut­schen Pres­se­rat in Zusam­men­ar­beit mit den Pres­se­ver­bän­den beschlos­sen und Bun­des­prä­si­dent Gus­tav W. Hei­ne­mann am 12. Dezem­ber 1973 in Bonn überreicht.

In der Fas­sung vom 3. Dezem­ber 2008.

Prä­am­bel

Die im Grund­ge­setz der Bun­des­re­pu­blik ver­bürgte Pres­se­frei­heit schließt die Unab­hän­gig­keit und Frei­heit der Infor­ma­tion, der Mei­nungs­äu­ße­rung und der Kri­tik ein. Ver­le­ger, Her­aus­ge­ber und Jour­na­lis­ten müs­sen sich bei ihrer Arbeit der Ver­ant­wor­tung gegen­über der Öffent­lich­keit und ihrer Ver­pflich­tung für das Anse­hen der Presse bewusst sein. Sie neh­men ihre publi­zis­ti­sche Auf­gabe fair, nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen, unbe­ein­flusst von per­sön­li­chen Inter­es­sen und sach­frem­den Beweg­grün­den wahr.

Die publi­zis­ti­schen Grund­sätze kon­kre­ti­sie­ren die Berufs­ethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rah­men der Ver­fas­sung und der ver­fas­sungs­kon­for­men Gesetze das Anse­hen der Presse zu wah­ren und für die Frei­heit der Presse einzustehen.

Die Rege­lun­gen zum Redak­ti­ons­da­ten­schutz gel­ten für die Presse, soweit sie per­so­nen­be­zo­gene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwe­cken erhebt, ver­ar­bei­tet oder nutzt. Von der Recher­che über Redak­tion, Ver­öf­fent­li­chung, Doku­men­ta­tion bis hin zur Archi­vie­rung die­ser Daten ach­tet die Presse das Pri­vat­le­ben, die Intim­sphäre und das Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung des Menschen.

Die Berufs­ethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschwe­ren. Beschwer­den sind begrün­det, wenn die Berufs­ethik ver­letzt wird.

Diese Prä­am­bel ist Bestand­teil der ethi­schen Normen.

Zif­fer 1 - Wahr­haf­tig­keit und Ach­tung der Men­schen­würde
Die Ach­tung vor der Wahr­heit, die Wah­rung der Men­schen­würde und die wahr­haf­tige Unter­rich­tung der Öffent­lich­keit sind oberste Gebote der Presse.
Jede in der Presse tätige Per­son wahrt auf die­ser Grund­lage das Anse­hen und die Glaub­wür­dig­keit der Medien.

Zif­fer 2 – Sorg­falt
Recher­che ist unver­zicht­ba­res Instru­ment jour­na­lis­ti­scher Sorg­falt. Zur Ver­öf­fent­li­chung bestimmte Infor­ma­tio­nen in Wort, Bild und Gra­fik sind mit der nach den Umstän­den gebo­te­nen Sorg­falt auf ihren Wahr­heits­ge­halt zu prü­fen und wahr­heits­ge­treu wie­der­zu­ge­ben. Ihr Sinn darf durch Bear­bei­tung, Über­schrift oder Bild­be­schrif­tung weder ent­stellt noch ver­fälscht wer­den. Unbe­stä­tigte Mel­dun­gen, Gerüchte und Ver­mu­tun­gen sind als sol­che erkenn­bar zu machen.

Sym­bol­fo­tos müs­sen als sol­che kennt­lich sein oder erkenn­bar gemacht werden.

Zif­fer 3 - Rich­tig­stel­lung
Ver­öf­fent­lichte Nach­rich­ten oder Behaup­tun­gen, ins­be­son­dere per­so­nen­be­zo­ge­ner Art, die sich nach­träg­lich als falsch erwei­sen, hat das Publi­ka­ti­ons­or­gan, das sie gebracht hat, unver­züg­lich von sich aus in ange­mes­se­ner Weise rich­tig zu stellen.

Zif­fer 4 – Gren­zen der Recher­che
Bei der Beschaf­fung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, Nach­rich­ten, Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial und Bil­dern dür­fen keine unlau­te­ren Metho­den ange­wandt werden.

Zif­fer 5 – Berufs­ge­heim­nis
Die Presse wahrt das Berufs­ge­heim­nis, macht vom Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch und gibt Infor­man­ten ohne deren aus­drück­li­che Zustim­mung nicht preis.
Die ver­ein­barte Ver­trau­lich­keit ist grund­sätz­lich zu wahren.

Zif­fer 6 – Tren­nung von Tätig­kei­ten
Jour­na­lis­ten und Ver­le­ger üben keine Tätig­kei­ten aus, die die Glaub­wür­dig­keit der Presse in Frage stel­len könnten.

Zif­fer 7 – Tren­nung von Wer­bung und Redak­tion
Die Ver­ant­wor­tung der Presse gegen­über der Öffent­lich­keit gebie­tet, dass redak­tio­nelle Ver­öf­fent­li­chun­gen nicht durch pri­vate oder geschäft­li­che Inter­es­sen Drit­ter oder durch per­sön­li­che wirt­schaft­li­che Inter­es­sen der Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten beein­flusst wer­den. Ver­le­ger und Redak­teure weh­ren der­ar­tige Ver­su­che ab und ach­ten auf eine klare Tren­nung zwi­schen redak­tio­nel­lem Text und Ver­öf­fent­li­chun­gen zu werb­li­chen Zwe­cken. Bei Ver­öf­fent­li­chun­gen, die ein Eigen­in­ter­esse des Ver­la­ges betref­fen, muss die­ses erkenn­bar sein.

Zif­fer 8 – Per­sön­lich­keits­rechte
Die Presse ach­tet das Pri­vat­le­ben und die Intim­sphäre des Men­schen. Berührt jedoch das pri­vate Ver­hal­ten öffent­li­che Inter­es­sen, so kann es im Ein­zel­fall in der Presse erör­tert wer­den. Dabei ist zu prü­fen, ob durch eine Ver­öf­fent­li­chung Per­sön­lich­keits­rechte Unbe­tei­lig­ter ver­letzt wer­den. Die Presse ach­tet das Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung und gewähr­leis­tet den redak­tio­nel­len Datenschutz.

Zif­fer 9 – Schutz der Ehre

Es wider­spricht jour­na­lis­ti­scher Ethik, mit unan­ge­mes­se­nen Dar­stel­lun­gen in Wort und Bild Men­schen in ihrer Ehre zu verletzen.

Zif­fer 10 – Reli­gion, Welt­an­schau­ung, Sitte
Die Presse ver­zich­tet dar­auf, reli­giöse, welt­an­schau­li­che oder sitt­li­che Über­zeu­gun­gen zu schmähen.

Zif­fer 11 – Sen­sa­ti­ons­be­richt­er­stat­tung, Jugend­schutz
Die Presse ver­zich­tet auf eine unan­ge­mes­sen sen­sa­tio­nelle Dar­stel­lung von Gewalt, Bru­ta­li­tät und Leid. Die Presse beach­tet den Jugendschutz.

Zif­fer 12 – Dis­kri­mi­nie­run­gen
Nie­mand darf wegen sei­nes Geschlechts, einer Behin­de­rung oder sei­ner Zuge­hö­rig­keit zu einer eth­ni­schen, reli­giö­sen, sozia­len oder natio­na­len Gruppe dis­kri­mi­niert werden.

Zif­fer 13 – Unschulds­ver­mu­tung
Die Bericht­er­stat­tung über Ermitt­lungs­ver­fah­ren, Straf­ver­fah­ren und sons­tige förm­li­che Ver­fah­ren muss frei von Vor­ur­tei­len erfol­gen. Der Grund­satz der Unschulds­ver­mu­tung gilt auch für die Presse.

Zif­fer 14 – Medizin-Berichterstattung
Bei Berich­ten über medi­zi­ni­sche The­men ist eine unan­ge­mes­sen sen­sa­tio­nelle Dar­stel­lung zu ver­mei­den, die unbe­grün­dete Befürch­tun­gen oder Hoff­nun­gen beim Leser erwe­cken könnte. For­schungs­er­geb­nisse, die sich in einem frü­hen Sta­dium befin­den, soll­ten nicht als abge­schlos­sen oder nahezu abge­schlos­sen dar­ge­stellt werden.

Zif­fer 15 – Ver­güns­ti­gun­gen
Die Annahme von Vor­tei­len jeder Art, die geeig­net sein könn­ten, die Ent­schei­dungs­frei­heit von Ver­lag und Redak­tion zu beein­träch­ti­gen, sind mit dem Anse­hen, der Unab­hän­gig­keit und der Auf­gabe der Presse unver­ein­bar. Wer sich für die Ver­brei­tung oder Unter­drü­ckung von Nach­rich­ten beste­chen lässt, han­delt uneh­ren­haft und berufswidrig.

Zif­fer 16 – Rügen­ver­öf­fent­li­chung
Es ent­spricht fai­rer Bericht­er­stat­tung, vom Deut­schen Pres­se­rat öffent­lich aus­ge­spro­chene Rügen zu ver­öf­fent­li­chen, ins­be­son­dere in den betrof­fe­nen Publi­ka­ti­ons­or­ga­nen bzw. Telemedien.

Quelle: Deut­scher Presserat